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ZWF 4, Juli 2022, Seite 160

Kapitalertragsteuerverkürzung infolge verdeckter Ausschüttung

§ 96 Abs 1 und 3 EStG; § 33 Abs 1, 34 Abs 1, 49 Abs 1 lit a FinStrG

Fehlte es […] in Anbetracht einer Einkommens- und Vermögenslosigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers […] an einer Werthaltigkeit einer möglichen Rückforderung der entnommenen Gelder, lagen jeweils bereits zum Zeitpunkt der Entnahme verdeckte Ausschüttungen vor, bezüglich welcher binnen Wochenfrist eine Abfuhr der Kapitalertragsteuer und eine Übersendung der Kapitalertragsteueranmeldung zu erfolgen hatte. Wäre hingegen eine Rückzahlung der privat verwendeten Geldmittel nicht nur gewollt, sondern auch möglich gewesen, wäre sogar ohne unverzügliche Erfassung der Entnahmen als Forderungen an den Gesellschafter in einem Verrechnungskonto eine spätere Einstellung eines die verdeckten Ausschüttungen ausgleichenden Rückforderungsanspruches bis zum Bilanzstichtag (bis zum Jahresende) jenes GeS. 161 schäftsjahres, in dem die verdeckten Ausschüttungen stattgefunden haben, ausreichend gewesen […]. Wäre hingegen die Einstellung eines Rückforderungsanspruchs trotz ausreichender Bonität des Gesellschafters bis zu diesem Zeitpunkt unterblieben, wäre wohl von einer verdeckten Ausschüttung mit Ablauf des Bilanzstichtags auszugehen. Diesfalls hätten tatsächlich eine Ab...

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