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Auswertung; Beweismittel; Beweisverwertung; Datenträger; Sachverhaltsannahmen; Ermittlungsmaßnahmen
§§ 51, 55, 76a, 91, 96, 100, 103, 138, 139, 142, 258 StPO
Ratz, „Auswertung [...] einer Information“ im Ermittlungs-, Haupt- und Rechtsmittelverfahren, ÖJZ 2022, 565
Das System des Strafverfahrens wird über Begriffe gesteuert. Begriffsklarheit ist zwar nicht hinreichende, wohl aber notwendige Bedingung für zutreffende Information, was als geltendes Recht anzuwenden ist. Im Gegensatz zur Glaser’schen StPO setzt das Strafprozessreformgesetz auf begriffliche Vielfalt. Hier sollen „Gewinnung, Sicherstellung, Auswertung“ und „Verarbeitung einer Information“ als Zweck von „Ermittlung“ nach § 91 Abs 2 Satz 1 StPO und im Haupt- und Rechtsmittelverfahren eingeordnet und klargemacht werden, dass bei der „Durchführung“ von „Ermittlungsmaßnahmen“ zwischen deren Einsatz und der „Auswertung“ der „gewonnenen Ergebnisse“ zu unterscheiden ist, womit „Beendigung einer Ermittlungsmaßnahme“ nicht Beendigung ihrer „Durchführung“ bedeutet.