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Klärung des Anfangsverdachts; behördeninterne Informationsquellen
ZWF 2022/38
(= RIS-Justiz RS0133968)
Mit Blick auf die Zielsetzung des § 91 Abs 2 letzter Satz StPO, bei leicht ausschließbarem Anfangsverdacht kein Strafverfahren einzuleiten, sind (nur) jene Informationsquellen als behördeninterne im Sinn dieser Bestimmung anzusehen, welche die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft durch bloße Einsichtnahme ohne Inanspruchnahme Dritter nutzen kann und darf. Demgemäß ist die Beischaffung eines Gerichtsakts durch die Staatsanwaltschaft zur Einsichtnahme – anders als die Einsichtnahme in die (gesamte) Verfahrensautomation Justiz oder die Abfrage des Strafregisters – nicht mehr als Nutzung einer behördeninternen Informationsquelle im Sinn dieser Bestimmung anzusehen.