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Übertragbare Krankheit; Krankheitserreger; potenzielles Gefährdungsdelikt; typische Gefährdungseignung
ZWF 2022/35
(13 Os 131/21w) (= RIS-Justiz RS0133917, RS0133918)
§ 178 StGB umschreibt ein potenzielles Gefährdungsdelikt. Das bedeutet, die im Tatbestand beschriebene (Verbreitungs-)Gefahr muss zwar nicht tatsächlich eintreten, die Tathandlung muss aber typischerweise geeignet sein, sie herbeizuführen. Die Rechtsfrage nach der Gefährdungseignung ist dabei der – auf der Feststellungsebene angesiedelten – Frage nach dem Vorliegen einer übertragbaren Krankheit logisch vorgelagert. Um überhaupt in die Eignungsprüfung der Tathandlung eintreten zu können, muss das Gericht daher jeweils fallbezogen das Vorhandensein eines entsprechenden Krankheitserregers feststellen.