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ZWF 4, Juli 2022, Seite 133

EuGH: Umfang des Verbots der Doppelbestrafung im Wettbewerbsrecht

Severin Glaser und Robert Kert

Aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des OGH befasste sich der EuGH im Zusammenhang mit einem Verfahren gegen die Zuckerhersteller Nordzucker, Südzucker und Agrana mit dem Umfang des Grundsatzes ne bis in idem im Wettbewerbsrecht. Er sprach darin auch aus, dass die Reichweite dieses Grundsatzes im Wettbewerbsrecht nicht unterschiedlich zu anderen Bereichen des Unionsrechts sein könne.

Ausgangspunkt für das gegenständliche Verfahren waren Verstöße gegen das europäische, deutsche und österreichische Wettbewerbsrecht von Nordzucker ua durch Aufteilung der Kernabsatzgebiete. Das deutsche Bundeskartellamt verhängte wegen eines Verstoßes gegen das deutsche Wettbewerbsrecht ua gegen Südzucker eine Geldbuße (Nordzucker kam die Kronzeugenregelung zugute). In diesem Bescheid gab die deutsche Behörde den Inhalt eines Telefonats wieder, bei dem die Vertreter von Nordzucker und Südzucker über den österreichischen Markt gesprochen hatten. Die österreichische Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) beantragte die Verhängung einer Geldbuße bzw die Feststellung einer Zuwiderhandlung beim Kartellgericht, das den Antrag mit der Begründung zurückwies, dass die beim streitigen Telefonat geschlossene Verein...

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