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Datendiebstahl – Die Herausforderung der Digitalisierung im StGB
Die Digitalisierung bietet eine Plattform für potenzielle Straftaten, die stetig wächst. Folglich werden digitale Güter zunehmend als strafrechtliche Tatobjekte interessant, weil sie mittlerweile regelmäßig einen wirtschaftlichen Wert aufweisen. Dahingehend stellt sich die Frage, ob ein Diebstahl an Daten möglich ist. Als Datendiebstahl kann einerseits ein unbefugter Zugriff oder das Abfangen von Daten gelten. Angelehnt an den klassischen Diebstahl könnte darunter aber auch der Entzug von Daten mit dem Ziel einer Bereicherung verstanden werden. De lege lata existiert allerdings kein solches Datendelikt im Strafrecht, das dem Diebstahl an körperlichen Sachen gleichkommt. Eine Strafbarkeit ergibt sich gegenwärtig nur wegen eines sogenannten Unterdrückens von Daten gemäß § 126a StGB in der vierten Begehungsvariante. Ein Bereicherungsvorsatz ist dafür nicht vorausgesetzt. Mithilfe eines fiktiven Fallbeispiels soll in diesem Beitrag gezeigt werden, dass dieses Delikt keine befriedigende Lösung anbietet und sich insofern eine gewisse Lücke in der Systematik auftut. Als Entwicklungsschritt wird ua eine Anpassung des körperlichen Sachbegriffs im Strafrecht diskutiert.
1. Grundlegendes
Die eigehende Aus...