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ZWF 2, März 2017, Seite 88

Anwendbarkeit der EMRK/GRC auf die BAO am Beispiel der Befangenheit gem § 76 BAO

ZWF 2017/24

Art 6 EMRK; Art 47 GRC; § 76 BAO

Abgabenverfahren fallen zwar nicht in den Anwendungsbereich des Art 6 EMRK, dem nationalen Gesetzgeber ist es jedoch unbenommen, die Anwendbarkeit der Grundsätze des Art 6 EMRK auszudehnen. Mit dem Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz, BGBl I 2002/97, durch das auch das Ablehnungsrecht nach § 278 BAO idF vor dem VwGG 2012 eingeführt wurde, wollte der nationale Gesetzgeber die für „civil rights“ maßgebenden Kriterien des Art 6 EMRK für das Berufungsverfahren in Abgabensachen übernehmen.

Im Anwendungsbereich des Unionsrechts ergibt sich mittlerweile auch aus Art 47 GRC das Recht auf ein faires Verfahren und ein unparteiliches Gericht; inhaltlich entsprechen die Garantien des Art 47 GRC jenen des Art 6 EMRK. UmS. 89 satzsteuerverfahren gehören zu jenen Verfahren, die jedenfalls in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen; für solche Abgabenverfahren ergibt sich daher seit auch die Anwendbarkeit der Grundrechtecharta.

Im Anwendungsbereich des Art 6 EMRK ist etwa die Befangenheit eines Mitglieds eines Tribunals in verfassungskonformer Weise dann anzunehmen, wenn einem Organwalter auch nur der äußere Anschein der Unparteilichkeit mangelt. Die Nichtberücksichtigung einer auch nur bei einem Mitglied best...

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