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Gewerbsmäßige Begehung; bereits zwei solche Taten begangen
ZWF 2017/23
§ 70 Abs 1 Z 3 Fall 1 StGB; § 38 Abs 2 Z 3 Fall 1 FinStrG; § 28a Abs 2 Z 1 SMG
; RIS-Justiz RS0130966 (T3)
Gewerbsmäßige Begehung nach Maßgabe des § 70 Abs 1 Z 3 Fall 1 StGB [bereits zwei solchen Taten begangen; vgl auch § 38 Abs 2 Z 3 Fall 1 FinStrG] kann erst ab der dritten Tat vorliegen. Wird daher die Qualifikation des § 28a Abs 2 Z 1 SMG [gewerbsmäßiger Suchtgifthandel] deswegen angenommen, weil der Angeklagte iSd § 70 Abs 1 Z 3 Fall 1 StGB bereits zwei solche (ebenfalls verfahrensgegenständliche) Taten begangen hat, ist er wegen zweier Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 SMG [Suchtgifthandel] und eines oder mehrerer Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 und 2 Z 1 SMG [gewerbsmäßiger Suchtgifthandel] schuldig zu erkennen.
Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2015 (BGBl I 2015/163) und dem Strafrechtsänderungsgesetz 2015 (BGBl I 2015/112) wurden § 38 FinStrG und § 70 StGB angepasst. Die Voraussetzungen an die Gewerbsmäßigkeit einer Tat im Strafrecht und im Finanzstrafrecht sind seither identisch geregelt. Somit ist die Entscheidung des OGH analog auch auf das FinStrG anzuwenden.
Rainer Brandl / Roman Leitner