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ASoK 6, Juni 2014, Seite 202

Der Begriff der „sozialwidrigen Kündigung“ im Licht der aktuellen Judikatur

Erst zu erwartende Verdiensteinbußen von 20 % oder mehr deuten auf gewichtige soziale Nachteile hin

Thomas Rauch

Wenn der Arbeitnehmer bereits sechs Monate im Betrieb beschäftigt ist, so kann er eine Arbeitgeber-Kündigung mittels Klage anfechten, wenn er meint, dass die Kündigung sozial ungerechtfertigt ist. Sozial ungerechtfertigt bzw. sozialwidrig ist eine Kündigung, wenn sie wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt, es sei denn, der Arbeitgeber kann betriebliche oder persönliche Kündigungsgründe beweisen (§ 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG). Die wesentliche Interessenbeeinträchtigung ist vom Arbeitnehmer zu belegen. Zur Sozialwidrigkeit einer Kündigung hat sich eine umfangreiche Judikatur entwickelt, die in letzter Zeit durch einige Entscheidungen bereichert wurde. Im Folgenden soll ein Überblick zur aktuellen Rechtsprechung zur sozialwidrigen Kündigung vermittelt werden.

1. Wesentliche Interessenbeeinträchtigung

1.1. Allgemeines

Nach ständiger Rechtsprechung hat das Tatbestandsmerkmal der wesentlichen Interessenbeeinträchtigung in § 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG die Funktion, den Kündigungsschutz jenen Arbeitnehmern zu gewähren, die auf ihren Arbeitsplatz zur Sicherung ihres Lebensunterhalts angewiesen sind. Bei der Untersuchung der Frage, ob durch die Kündigung eine Beeinträchtigung wesentlicher Interessen eintritt, ist die gesamte wirtsch...

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