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ASoK 12, Dezember 2019, Seite 480

Ausgleichsanspruch nach § 24 HVertrG

1. Nach der Rechtsprechung ist für das in Analogie zu § 24 HVertrG zu bildende Provisionsäquivalent allgemein auf die Handelsspanne des Händlers zuzüglich allfälliger auf die Vermittlungstätigkeit zurückzuführender Sondervergütungen abzustellen.

2. Davon sind jene Vergütungen abzuziehen, die der Händler für Leistungen erhält, die ein Handelsvertreter typischerweise nicht erbringt. Der Abzug von Kosten, die von einem Handelsvertreter typischerweise nicht zu tragen sind (insbesondere auch atypisches Personal), ist sachgerecht, auch wenn die Kosten teilweise auf werbende Tätigkeiten entfallen und daher Vertriebskosten darstellen sollten.

3. Besteht für die Wertermittlung durch einen Sachverständigen (wie hier für die Ermittlung des typischen und atypischen Personalaufwands) keine gesetzlich vorgeschriebene Methode, unterliegt das von den Tatsacheninstanzen gebilligte Ergebnis eines Gutachtens keiner Nachprüfung durch den OGH, weil diese Frage dem Tatsachenbereich angehört. Die auf dem eingeholten Sachverständigengutachten beruhenden Feststellungen wären nur ausnahmsweise durch den OGH überprüfbar, wenn diese auf mit den Gesetzen der Logik oder der Erfahrung unvereinbaren Schlussfolgerungen beruhte...

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