WGG I Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
1. Aufl. 2021
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§ 34 Anerkennung der Gemeinnützigkeit
Literatur
Holoubek/Hanslik-Schneider in Illedits/Reich-Rohrwig, Wohnrecht Taschenkommentar – Update (2021); Raschauer in Korinek/Nowotny, Handbuch der gemeinnützigen Wohnungswirtschaft (1994); Schuchter in Schwimann, Praxiskommentar zum ABGB samt Nebengesetzen (2001); Zenz in Wohnungsgemeinnützigkeit in Recht, Wirtschaft und Gesellschaft (2019)
1
Das Anerkennungserfordernis ist mit Raschauer etwa (auch) einer „Marktzugangsbedingung“ gleichzuhalten. Er setzt verfassungskonforme Interpretation voraus, um „übermäßige Eingriffswirkung“ zu vermeiden. Letztlich hat dies zur Folge, dass bei Erfüllung der Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf Anerkennung besteht. Diesen heben auch Holoubek/Hanslik-Schneider hervor. Schuchter erachtet die Behörde ggf als „gebunden“.
2
Das Anerkennungsverfahren ist antragspflichtig und endet mit Bescheid. Geführt wird es vor der örtlich zuständigen Landesregierung. Sobald der Bescheid in Rechtskraft erwächst, führt dies zum Eintritt der besonderen Rechte und Pflichten einer GBV. Gem § 34 Abs 2 ist der Bescheid rückwirkend zu gestalten, sofern im Zeitpunkt der Antragstellung die Voraussetzungen für die Anerkennung bereits Bestand ha...