WGG I Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
1. Aufl. 2021
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§ 10b Zustimmung zur Sitzverlegung
Literatur
Feichtinger, Vertiefte Absicherung der gemeinnützigen Vermögensbindung durch die WGG-Novelle 2016, wobl 2016 (248); Holoubek/Hanslik-Schneider in Illedits/Reich-Rohrwig, Wohnrecht Taschenkommentar – Update (2021); Schwetz/Schrangl, Die WGG-Novelle 2019 unter aufsichtsrechtlichen Aspekten, immo aktuell 2020 (187)
Materialien
Abänderungsantrag zur RV 895 25. GP
Zu den Z 5b bis 5e und 23b (§ 10a Abs. 1 und 2 sowie § 10b und § 33 Abs. 2 WGG)
Im Sinn einer vertieften Absicherung der gemeinnützigen Vermögensbindung sollen:
(a) einerseits preislich nicht angemessene Veräußerungen von (Gesamt-)Baulichkeiten (das betrifft sohin nicht einzelne Wohnungen) an nicht gemeinnützige Erwerber – bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit – der Zustimmungspflicht der Aufsichtsbehörde unterliegen. Der VwGH hat bereits mehrfach die umfassende Prüfungspflicht der Landesregierung in Verfahren nach dem WGG bejaht (vgl , 87/05/0189, , 90/05/0245 und , 2001/05/0147). Dies gilt auch und im Besonderen für Verfahren über zustimmungspflichtige Vereinbarungen wie im nunmehr ergänzten § 10a WGG.
(b) andererseits soll mit § 10b verhindert werden, dass eine Bauvereinigung während laufen...