WGG I Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
1. Aufl. 2021
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§ 19a Jährliche Abrechnungen bei vermietetem Wohnungseigentum
Literatur
Prader/Pittl, WGG – Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (2019); Rudnigger in Illedits/Reich-Rohrwig, Wohnrecht Taschenkommentar – Update (2021)
Materialien
IA 907/A 26. GP
Zu Z 38 (§ 19a Abs. 4 zweiter und dritter Satz)
Nach der Rsp (OGH 6 Ob 56/16b) findet § 37 Abs. 4 WEG 2002 auch bei sukzessivem Abverkauf von Wohnungseigentum über das Stadium der WE-Begründung hinaus Anwendung, solange noch der ursprüngliche WE-Organisator veräußert. Dies selbst dann, wenn sich der Abverkauf über Jahre und Jahrzehnte erstreckt, jedoch nur solange, als der veräußernde WE-Organisator noch Mehrheitseigentümer der Liegenschaft ist (Ofner in GeKo Wohnrecht II § 37 WEG 2002). Dementsprechendes soll grundsätzlich auch für eine veräußernde gemeinnützige Bauvereinigung (GBV) gelten, jedenfalls in den Fällen einer nachträglichen Begründung (bzw. Veräußerung von bestehendem, „eigenen“) Wohnungseigentum nicht an die bisherigen Mieter. Wohingegen ein aufgrund einer gesetzlichen Option erwerbender Mieter (§ 15c lit. a) ohnehin zumindest fünf oder sogar bis zu zwanzig Jahre zuvor die Wohnung bzw. Baulichkeit selbst bewohnt hat und deren Erhaltungszustand kennt. Folgerichtig soll daher für den Fall eines (freiwilligen) Anb...