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Mehrfachbefristungen von Ausbildungsdienstverhältnissen in Krankenanstalten
1. Träger von Krankenanstalten, die anerkannte Ausbildungsstätten für Fachärzte sind, haben dafür Sorge zu tragen, dass für Ärzte, die eine Ausbildung zum Facharzt anstreben, Ausbildungsstellen zur Verfügung stehen, was letztlich nur dadurch möglich ist, dass die in § 8 Abs 1 ÄrzteG vorgesehenen Arbeitsverhältnisse mit auszubildenden Fachärzten befristet für die voraussichtliche Dauer der Ausbildung abgeschlossen werden, weil andernfalls die nur beschränkt vorhandenen Ausbildungsstellen mit bereits ausgebildeten Fachärzten blockiert wären. IVm § 2 Abs 5 Wiener VBO 1995 folgt daraus, dass hier das zunächst der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin dienende befristete Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten zulässigerweise um 51 Monate verlängert wurde, um dem Vertragsbediensteten die Ausbildung zum Facharzt für Lungenkrankheiten zu ermöglichen.
2. Eine zweite Verlängerung des befristeten Dienstverhältnisses, nachdem der Vertragsbedienstete seine Facharztausbildung bereits im April 2013 abgeschlossen und sechs Monate als Facharzt gearbeitet hatte, ist demgegenüber nicht mehr durch die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs 5 Satz 1 Halbsatz 2 Wiener VBO 1995 gedeckt.
3. Eine vom Wortlaut ...