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§ 3 VbVG verfassungskonform!
Anmerkungen zu , G 679/2015, ZWF 2017/8, 20
Mit Erkenntnis vom hat der VfGH den Parteiantrag zu G 497/2015, soweit er sich auf § 3 VbVG bezieht, abgewiesen. Mit derselben Entscheidung wurde der zu G 679/2015 protokollierte Antrag des Landesgerichts Wels, § 3 Abs 2 VbVG als verfassungswidrig aufzuheben, abgewiesen.
Damit hat der VfGH die Verfassungskonformität des § 3 VbVG bestätigt. Im Fachschrifttum wurde gegen diese Vorschrift durchaus fundierte Kritik vorgebracht. Diese richtete sich zum Teil nicht nur gegen die Vorschrift des § 3 VbVG, sondern gegen das VbVG insgesamt, beinhaltet doch § 3 VbVG das Herzstück der Verbandsverantwortlichkeit. In der Folge wird die vom VfGH gegebene Begründung näher dargestellt und auch zu den im Fachschrifttum geäußerten Kritikpunkten in Beziehung gesetzt.
1. Einbettung des VbVG in den Rechtsrahmen der Europäischen Union
Der VfGH hält in seinem Erkenntnis zunächst fest, dass die Mitgliedstaaten durch verschiedene Unionsrechtsakte verpflichtet werden, „wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen“ gegen verantwortliche juristische Personen vorzusehen, „zu denen strafrechtliche oder nicht strafrechtliche Geldsanktionen gehören und andere Sanktionen gehören können“. Der VfGH verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass es das Unionsrecht den n...