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ASoK 12, Dezember 2019, Seite 478

Betriebsinhaber und leitender Angestellter im Sinne des ArbVG

1. Als Inhaber eines Betriebs im Sinne des § 34 ArbVG ist anzusehen, wer über die Arbeitsstätte verfügen kann und daher auch in der Lage ist, durch zweckentsprechenden Einsatz der vorhandenen technischen und immateriellen Mittel Arbeitsergebnisse zu verfolgen. Die rechtliche Beschaffenheit des über die Arbeitsstätte Verfügungsberechtigten ist ebenso irrelevant wie die Beschaffenheit der unternehmerischen Zielsetzung. Der Betriebsinhaber muss mit dem arbeitsvertragsrechtlichen Arbeitgeber nicht ident sein. Auch mehrere rechtlich selbständige Unternehmen oder zwei Konzerngesellschaften können einen einheitlichen Betrieb bilden (vgl ).

2. Obliegt der in Anspruch genommenen Arbeitnehmerin aufgrund eines unbefristeten Generalbetreibervertrages samt Zusätzen die Führung des gesamten operativen Geschäfts des Beschäftigerbetriebs, stellt sie das Schlüsselpersonal für dessen Betriebsführung zur Verfügung, wogegen der Einfluss der Eigentümergesellschaft auf die Betriebsführung vertraglich weitgehend ausgeschlossen ist, und verfügt sie außerdem als Minderheitsgesellschafterin der Eigentümerin über ein Sonderrecht bei der Geschäftsführung, kann sie zwei Geschäftsführer mit k...

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