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Strafbefreiung nur insoweit Abgabenerhöhung tatsächlich entrichtet wird
Schmutzer, Selbstanzeige: eigenständige Entrichtungsvorschriften auch für Abgabenerhöhungen, BFGjournal 2016, 326;
Nach Ansicht des BFG kann in dem Ausmaß, in dem die Abgabenerhöhung nicht entsprechend den Vorschriften entrichtet wurde, auch insoweit die Selbstanzeige keine strafaufhebende Wirkung mehr erzielen. Daraus wird von Schmutzer gefolgert, dass eine anteilige vorschriftskonforme Entrichtung einer Abgabenerhöhung gem § 29 Abs 6 FinStrG aufgrund des Verweises auf Abs 2 gleich der teilweisen Entrichtung der Abgaben bei der strafbefreienden Selbstanzeige auch eine anteilige Wirksamkeit hinsichtlich des ebenfalls vorschriftskonform entrichteten Abgabenbetrags nach sich zieht.
Fraglich ist, in welchem Umfang bei einer bloß teilweisen Entrichtung von Abgabenbetrag und Abgabenerhöhung Selbstanzeigewirkung eintritt.
Beläuft sich bspw der aus der Selbstanzeige resultierende Nachzahlungsbetrag (Mehrbetrag) auf 50.000 € und liegen die Voraussetzungen des § 29 Abs 6 FinStrG vor, ist zusätzlich eine Abgabenerhöhung iHv 7.500 € zu entrichten. Wird die sich aus der Selbstanzeige ergebende Abgabennachzahlung allerdings nur im Umfang von 50 % entrichtet (25.000 €), kann Selbstanzeigewirku...