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Tatbegriff bei Alkoholsteuerhinterziehung
ZWF 2016/54
Bei der Herstellung von Alkohol, ohne beim zuständigen Zollamt die entsprechenden Abfindungsanmeldungen einzubringen, oder in den eingebrachten Abfindungsanmeldungen die tatsächlich gebrannte Menge anzumelden, liegen Finanzvergehen vor, die nicht einen bestimmten (Veranlagungs-)Zeitraum betreffen, sondern für jede einzelne Herstellung zum Entstehen und sodann zum Verkürzen einer bestimmten Steuerschuld führen. Diese je für sich selbständigen Taten können als Mehrzahl gleichartiger S. 278 in einem näher bestimmten Zeitraum begangener Taten referiert werden. Da sich über den Streitzeitraum die abgabenrechtlichen Voraussetzungen, insb die Steuersätze nicht geändert haben, begegnet die vom Spruchsenat und vom BFG gewählte Formulierung der Bezeichnung der Taten mit der Klarstellung, dass nicht eine Abgabenverkürzung von 11.185,10 €, sondern eine unbestimmte Anzahl von Abgabenverkürzungen im Gesamtausmaß von 11.185,10 € bewirkt wurde, keinen Bedenken des VwGH. Insbesondere liegt kein Widerspruch zur Rechtsprechung zur Hinterziehung von Veranlagungssteuern vor.