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Strafbemessung bei Amtsträger
ZWF 2016/51
§ 23 FinStrG; §§ 32, 33 StGB
Ein enormer Imageschaden der Republik Österreich und ein amtsmissbräuchliches Vorgehen in leitender und kontrollierender Funktion sind zwar keinem der in § 33 StGB genannten Gründe gleichwertig, aber sehr wohl im Rahmen der allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung (§ 32 StGB) als aggravierend zu werten.