Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Strafbemessung bei vorübergehender und endgültiger Verkürzung
ZWF 2016/50
Sollte die Verkürzung bzw der Einnahmenausfall nur vorübergehend eintreten, ist darin ein besonderer Milderungsgrund zu sehen (vgl § 23 Abs 2 Satz 2 FinStrG). Das bedeutet aber keineswegs, dass bei der Zielvorstellung einer endgültigen Verkürzung ein Erschwerungsgrund anzunehmen ist.