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ZWF 6, November 2016, Seite 277
Strafbemessung bei vorübergehender und endgültiger Verkürzung
ZWF 2016/50
Sollte die Verkürzung bzw der Einnahmenausfall nur vorübergehend eintreten, ist darin ein besonderer Milderungsgrund zu sehen (vgl § 23 Abs 2 Satz 2 FinStrG). Das bedeutet aber keineswegs, dass bei der Zielvorstellung einer endgültigen Verkürzung ein Erschwerungsgrund anzunehmen ist.