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Zu niedrige Abgabenschätzung – Risiken der Untätigkeit
Ein Abgabepflichtiger beauftragt seinen Steuerberater mit der Erstellung und Einreichung der Einkommensteuererklärung 2014. Trotz mehrfacher Aufforderungen durch den Steuerberater übermittelt der Abgabepflichtige keine entsprechenden Unterlagen, aus denen der Steuerberater die Steuerbemessungsgrundlagen ermitteln könnte. Nach Ablauf der Erklärungsfrist () nimmt das Finanzamt eine Schätzung auf Basis der Vorjahreserklärungen vor und setzt die Einkommensteuer 2014 mit 55.000 € (richtigerweise wären 100.000 € festzusetzen gewesen) fest. Der Abgabepflichtige beabsichtigt, den Einkommensteuerbescheid 2014 in Rechtskraft erwachsen zu lassen.
Variante 1: Die Unterlagen zur richtigen Einkommensteuerermittlung wurden vom Abgabepflichtigen bewusst zurückgehalten, weil er auf eine „niedrigere“ Abgabenfestsetzung spekulierte.
Variante 2: Die Unterlagen wurden nicht bzw unvollständig erstellt, weil der Abgabepflichtige sich den Administrationsaufwand ersparen wollte und ohnehin damit rechnete, dass die Abgabenbehörden in Anbetracht der unzureichenden Dokumentation eine überhöhte Schätzung vornehmen werden.
Im Folgenden soll aufgezeigt werden, welche finanzstrafrechtlichen Folgen für den Abgabepfli...