UrlG | Urlaubsgesetz
1. Aufl. 2018
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S. 267Artikel VIII - Außerkrafttreten von Vorschriften
Gesetzesmaterialien:
RV 150 BlgNR XIV. GP
Zu § 19:
„Zu Art. VIII:
Auf Grund der durch die Verfassungsgesetznovelle 1974, BGBl. Nr. 444/1974, geänderten Rechtslage kann eine gänzliche Aufhebung von bundesgesetzlichen Vorschriften, deren Geltungsbereich so gefaßt ist, daß er auch in den Bereich des Dienstrechtes der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden reicht, nicht mehr erfolgen.
Während bei den in Abs. 1 Z. 1 bis 3 aufgezählten Bestimmungen auf Grund ihres Geltungsbereiches das Bestehen von partikulärem Bundesrecht im Sinne der Überleitungsbestimmungen des Art. XI Abs. 2 der Bundesverfassungsgesetznovelle 1974 nicht anzunehmen ist, muß für die in Abs. 1 Z. 4 und 5 aufgezählten gesetzlichen Bestimmungen ein entsprechender Vorbehalt gemacht werden. Dies deshalb, weil der Geltungsbereich dieser Bestimmungen potentiell in jenen Bereich des Dienstrechtes reicht, der gemäß Art. 21 B-VG nunmehr ausschließlich durch landesgesetzliche Bestimmungen geregelt werden kann.“
Anmerkung:
Die außer Kraft getretene Bestimmung des § 1 Abs. 3 wurde mit BGBl. I 2010/100 durch den nunmehrigen Absatz gleicher Bezeichnung ersetzt.