UrlG | Urlaubsgesetz
1. Aufl. 2018
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§ 18 Günstigere Regelungen
Gesetzesmaterialien:
RV 150 BlgNR XIV. GP
Zu § 18:
„Die Bestimmung entspricht in ihrer Systematik in etwa jener des § 7 EFZG. Das Günstigkeitsprinzip ist für den Bereich der Pflegefreistellung nicht nur im Verhältnis zum untergesetzlichen Normenbestand verwirklicht; auch gesetzliche Vorschriften, insoweit sie günstiger sind, bleiben aufrecht, so Z. B. § 8 Abs. 3 Angestelltengesetz.“
Übersicht der Kommentierung
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I. | Weitergeltung günstigerer Altregelungen und Altvereinbarungen | ||
A. | Auch gleichrangige gesetzliche Altregelungen | ||
B. | Nachrangige günstigere Regelungen und Vereinbarungen | ||
II. | Weiterentwicklungen der Gesetzeslage? |
I. Weitergeltung günstigerer Altregelungen und Altvereinbarungen
1
Im Prinzip entspricht der nur auf die Pflege- und Betreuungsfreistellung anwendbare § 18 seinem Inhalt nach der für den Urlaub geltenden Weitergeltungsregelung des § 14 Abs. 1.
A. Auch gleichrangige gesetzliche Altregelungen
2
Dies mit einer wesentlichen, auch in den Materialien erwähnten Besonderheit dahin, dass auch die Weitergeltung gesetzlicher, also gleichrangiger, Regelungen wie insbesondere jene des § 8 Abs. 3 AngG im Umfang ihrer Günstigkeit unberührt bleibt.
Offenbar bestand die Sorge, dass für Pflege- und Betreuungsfreistellunge...