UrlG | Urlaubsgesetz
1. Aufl. 2018
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§ 1 Geltungsbereich
Gesetzesmaterialien:
RV 150 BlgNR XIV. GP
Zu § 1:
„Der Geltungsbereich umfaßt grundsätzlich alle auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhenden Arbeitsverhältnisse. Dazu gehören auch Lehrverhältnisse, doch wird dies – da in der Arbeitsrechtslehre längst unbestritten – im Gesetzestext nicht gesondert hervorgehoben.
Die Ausnahmen vom Geltungsbereich (Abs. 2) sind teilweise aus verfassungsrechtlichen Gründen erforderlich, weil dem Bund die Gesetzgebungskompetenz entweder nur als Grundsatzgesetzgeber (Abs. 2 Z. 1) oder überhaupt nicht (Abs. 2 Z. 3) zusteht. Zum Teil gründen sich die Ausnahmen auf die Eigenart der Beschäftigungsverhältnisse, die eine Anwendung der Bestimmungen überhaupt nicht oder nur zum Teil erlaubt (Abs. 2 Z. 2, 6 und 7). Ausgenommen sind auch die Dienstverhältnisse zum Bund – also der Bereich des Dienstrechtes –, allerdings nur insoweit, als der Bund tatsächlich dienstrechtliche Vorschriften für den Urlaub geschaffen hat. In diesem Sinne sind dienstrechtliche Vorschriften nicht nur Gesetze und Verordnungen, sondern z. B. auch Dienstordnungen, wie sie etwa für das Dienstrecht der Bediensteten der öBB als lex contractus gelten. Bestehen für diese Dienst...