UrlG | Urlaubsgesetz
1. Aufl. 2018
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§ 15 Geltungsbereich
Gesetzesmaterialien:
RV 150 BlgNR XIV. GP
Zu § 15:
„Der Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung wegen Pflege eines erkrankten nahen Angehörigen ist – worauf schon im allgemeinen Teil der Erläuterungen hingewiesen wurde – kein Urlaubsanspruch. Er dient nicht der Regeneration der Gesundheit des Arbeitnehmers, sondern ist vielmehr eine Ausformung der schon in zahlreichen arbeitsrechtlichen Bestimmungen enthaltenen Generalklausel, welche dem Arbeitnehmer aus wichtigen in seiner Person gelegenen Gründen einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung trotz unterbliebener Arbeitsleistung gewährt (z. B. § 8 Abs. 3 Angestelltengesetz, § 1154 b ABGB).
Der Anspruch auf Pflegefreistellung ist daher schon aus systematischen Gründen in einem eigenen Abschnitt zu regeln und bedarf auch wegen seiner eigenständigen Bedeutung eines vom Urlaubsanspruch abweichenden Geltungsbereiches.
Abs. 2 Z. 1, 2, 3 und 5 entsprechen den korrespondierenden Geltungsbereichsbestimmungen des § 1 Abs. 2 Z. 1, 2, 3 und 5. Anders als beim Urlaubsrecht hindert die Eigenart der Beschäftigungsverhältnisse der Bauarbeiter und Schauspieler hingegen nicht ihre Einbeziehung in die Bestimmungen über die Pflegefreistellung.
Arbeitsverhältnisse zum Bund sin...