UrlG | Urlaubsgesetz
1. Aufl. 2018
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§ 14 Weitergelten von Regelungen
Gesetzesmaterialien:
RV 150 BlgNR XIV. GP
Zu § 14:
„Durch den vorliegenden Entwurf soll eine Zusammenfassung und Vereinheitlichung des urlaubsrechtlichen Normenbestandes bewirkt, nicht aber in den für die einzelnen Arbeitnehmer günstigeren untergesetzlichen Normenbestand eingegriffen werden. Der Aufrechterhaltung dieser günstigeren Regelungen dient die Bestimmung des Abs. 1.
Durch Abs. 2 sollen bereits bestehende kollektivvertragliche Ausnahmeregelungen, soweit sie mit der Rechtslage im Einklang stehen, aufrechterhalten werden.“
Übersicht der Kommentierung
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I. | Arbeitnehmergünstigere Altregelungen und Altvereinbarungen (Abs. 1) | |
II. | Normativer Altbestand als Abweichungsregelungen i.S.d. neuen Abweichungsermächtigungen (Abs. 2) |
I. Arbeitnehmergünstigere Altregelungen und Altvereinbarungen (Abs. 1)
1
Mehr als Klarstellungen enthält Abs 1 jedenfalls nicht:
Der darin enthaltenen Regelungen hätte es zur Erreichung des gleichen Ergebnisses nicht bedurft, da für das Verhältnis von zwischen nur relativ unabdingbaren Gesetzen (gesichert durch § 12 für die neuen Urlaubsbestimmungen) und nachrangigen arbeitnehmergünstigeren Regelungen ohnedies § 3 ArbVG sinngemäß zur Anwendung gel...