UrlG | Urlaubsgesetz
1. Aufl. 2018
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 12 Unabdingbarkeit
Gesetzesmaterialien:
RV 150 BlgNR XIV. GP
Zu § 12:
„Die gesetzlichen Urlaubs- und Freistellungsansprüche sind zugunsten der Arbeitnehmer zwingend. Lediglich Kollektivverträge können – aber auch nur soweit dies im Gesetz vorgesehen ist – auch ungünstigere Regelungen treffen.
Eine solche kollektivvertragliche Ermächtigung zu abweichender (d. h. auch verschlechternder) Regelung findet sich etwa im § 7 Abs. 6.“ (Anmerkung des Autors: Nicht Gesetz geworden)
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Zweck der Unabdingbarkeit | |||
A. | Kollision des UrlG mit nachrangigen Rechtsquellen | |||
1. | Besserstellungen | |||
2. | Schlechterstellungen | |||
B. | Rechtsfolge von Schlechterstellungen | |||
1. | Absolute oder relative Nichtigkeit? | |||
2. | Voll- oder Teilnichtigkeit? | |||
3. | Prüfmaßstab Gruppenvergleich | |||
II. | Typische Konstellationen | |||
A. | Besserstellungen | |||
B. | Schlechterstellungen | |||
C. | Parallele Urlaubsmodelle | |||
D. | Verzicht oder Verfall? |
I. Zweck der Unabdingbarkeit
A. Kollision des UrlG mit nachrangigen Rechtsquellen
1. Besserstellungen
1
Diese Bestimmung stellt für den ersten Abschnitt des UrlG (zum zweiten Abschnitt Pflegefreistellung siehe § 17) mittelbar klar, dass Besserstellungen durch nachrangige Rechtsquellen – Vereinbarungen oder Normen der kollektiven...