UrlG | Urlaubsgesetz
1. Aufl. 2018
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§ 11 Pfändungsschutz
Anmerkung:
Die einzige Auswirkung dieser Aufhebung besteht darin, dass für Urlaubsentgelte und Urlaubsersatzleistungen i.S.d § 10 bzw. Entschädigungen oder Abfindungen i.S.d. § 10a Abs. 7 und 8 keine besonderen Pfändungsschutzbestimmungen mehr gelten. Es gelangen daher ausschließlich die für Arbeitsentgelte geltenden allgemeinen Pfändungsschutzbestimmungen der EO zur Anwendung.