TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Schrank

UrlG | Urlaubsgesetz

Kommentar | Urlaub und Pflegefreistellung

1. Aufl. 2018

ISBN: 978-3-7073-3550-7

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Schrank - UrlG | Urlaubsgesetz

§ 10a Zusatzurlaub bei Nachtschwerarbeit

Franz Schrank

Gesetzesmaterialien

RV 720 BlgNR XV. GP

„Zu Art. Il (Zusatzurlaub):

Zusätzlicher Urlaub wird in der nationalen und internationalen Diskussion als eine der wichtigsten Maßnahmen zum Schutze der Arbeitskraft vor frühzeitiger Abnutzung angesehen, weil die Zeiträume für die· Regeneration verlängert werden.

Der Anspruch auf Zusatzurlaub entsteht unabhängig vom allgemeinen Erholungsurlaub und ohne Rücksicht auf eine Wartezeit, sobald die Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Zusatzurlaub sind:

1. Es muß sich um Arbeitnehmer handeln, die in den Geltungsbereich des Urlaubsgesetzes fallen.

2. Die Arbeit muß in einem Nachtschichtbetrieb im Sinne des Art. VII Albs. 3 verrichtet werden.

3. Es müssen mindestens 70 Nachtschichten im Urlaubsjahr geleilstet werden, wobei Nachtschichten dann vorliegen, wenn mindestens sechs Stunden in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr früh geleistet werden.

4. Während dieser Schichtarbeit müssen erschwerende Bedingungen im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 1 bis 8 vorgelegen haben.

Nicht entscheidend für den Anspruch auf Zusatzurlaub ist hingegen, in welcher zeitlichen Reihenfolge die Nachtschicht-Schwerarbeit geleistet wu...

Daten werden geladen...