UrlG | Urlaubsgesetz
1. Aufl. 2018
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§ 9
Anmerkung:
Diese Bestimmung hatte ursprünglich die Urlaubsentschädigung und deren auch beendigungsartabhängige Besonderheiten zum Gegenstand.
Mit der Zusammenführung der vollen Urlaubsentschädigung und der anteiligen Urlaubsabfindung zur einheitlichen Urlaubsersatzleistung in § 10 wurden die Bestimmungen zur Urlaubsentschädigung überflüssig und wurde daher § 9 zur Gänze aufgehoben.
Die Begriffe Entschädigung und Abfindung finden sich jedoch als solche noch im Kontext des Zusatzurlaubes bei Nachtschwerarbeit (§ 10a Abs. 7 und 8), wenngleich inhaltlich modifiziert.