UrlG | Urlaubsgesetz
1. Aufl. 2018
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§ 7 Ablöseverbot
Gesetzesmaterialien:
AB 276 BlgNR XIV. GP, S. 4 (Stammfassung UrlG)
Zu § 7:
„Vereinbarungen, die den Verzicht auf Urlaubsverbrauch (in der Regel gegen zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer) zum Inhalt haben, widersprechen dem Sinn und Zweck des Urlaubes. Es ist daher schon bisher die Judikatur solchen Urlaubsablösevereinbarungen ablehnend gegenübergestanden (vg1. Arb 7923 u. a.). Nunmehr sind solche Vereinbarungen kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung als rechtsunwirksam, d. h. als nichtig anzusehen. Der Arbeitnehmer kann trotz der Vereinbarung seinen Urlaub verlangen und verbrauchen, der Arbeitgeber kann das für den Verzicht auf den Urlaubverbrauch Geleistete zurückfordern.
Besondere Regelungen bezüglich der Entschädigung für nicht verbrauchten Urlaub gelten bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses (vgl. § 9 und 10). Diese Bestimmungen sollen zwar vor allem sicherstellen, daß dem Arbeitnehmer bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses keine Nachteile in bezug auf seine Urlaubsanwartschaften und Urlaubsansprüche erwachsen, doch sind bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über den Urlaubsverbrauch und...