UrlG | Urlaubsgesetz
1. Aufl. 2018
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§ 5 Erkrankung während des Urlaubes
Gesetzesmaterialien:
RV 150 Blg NR XIV. GP, S. 10, zu § 6 (im Gesetzgebungsprozess § 5 geworden):
„Die Abs. 1 und 2 entsprechen im wesentlichen den diesbezüglichen Bestimmungen des § 2 des Bundesgesetzes BGBL Nr. 108/1964, doch soll nur eine für die eingetretene Erkrankung ursächliche Erwerbstätigkeit während des Urlaubes die Anwendung des Grundsatzes „Krankheit unterbricht Urlaub“ ausschließen. Hingegen enthält der Entwurf keine dem § 2 Abs. 2 BGBl Nr. 108/1964 entsprechende Bestimmung. Eine Unterscheidung zwischen Urlaub im Inland und Urlaub im Ausland wird nicht mehr getroffen. Der Zweck der Norm (Sicherung der Erholungsmöglichkeit des Arbeitnehmers) rechtfertigt eine solche Unterscheidung nicht. Die Gefahr des Mißbrauches ist sicherlich geringfügig im Vergleich zu den sachlich völlig ungerechtfertigten Benachteiligungen der Arbeitnehmer, die ihren Erholungsurlaub im Ausland statt im Inland verbringen. Aus systematischen Gründen wurde eine dem § 2 Abs. 6 Ides Bundesgesetzes BGBl. Nr. 108/1964 entsprechende Norm nicht aufgenommen. Eine solche Bestimmung schien auch entbehrlich, da kein Zweifel daran bestehen kann, daß arglistige Beschaffung oder m...