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Schrank

UrlG | Urlaubsgesetz

Kommentar | Urlaub und Pflegefreistellung

1. Aufl. 2018

ISBN: 978-3-7073-3550-7

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Dokumentvorschau
Schrank - UrlG | Urlaubsgesetz

§ 4 Verbrauch des Urlaubes

Franz Schrank

Gesetzesmaterialien:

RV 150 BlgNR XIV. GP, S. 9–10

Zu § 5 (im Ausschuss geändert auf § 4), unter Weglassung der im weiteren Gesetzgebungsverfahren nicht übernommenen Bestimmungen bzw. Passagen:

„Die Bestimmung des Abs. 1 … Aus dem Erholungszweck des Urlaubes ergibt sich, daß der Urlaub grundsätzlich in jenem Jahr, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, verbraucht werden muß. Aus dem Erholungszweck des Urlaubes ergibt sich auch, daß er nicht zu Zeiten konsumiert werden darf, während welcher eine Dienstverhinderung aus anderen im Gesetz angeführten Gründen vorliegt. Diese Regelung des § 5 Abs. 2 gilt aber nur für den Fall, daß die Arbeitsverhinderung für den vorgesehenen Urlaubszeitpunkt oder bei Urlaubsantritt schon besteht. Arbeitsverhinderungen, die nach Antritt des Urlaubes eintreten, sind ausschließlich nach § 6 (Anm.: § 5) zu beurteilen. Das Verbot, während einer Dienstverhinderung den Urlaub anzutreten, gilt beim Dienstverhinderungsfall des § 16 nur für jenen Zeitraum, für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht. Wird entgegen dem gesetzlichen Verbot der Urlaubs antritt für die Zeit der Dienstverhinderung vereinbart oder der gültig vereinbarte Ur...

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