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Schrank

UrlG | Urlaubsgesetz

Kommentar | Urlaub und Pflegefreistellung

1. Aufl. 2018

ISBN: 978-3-7073-3550-7

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Schrank - UrlG | Urlaubsgesetz

§ 3 Anrechnungsbestimmungen

Franz Schrank

Gesetzesmaterialien:

EB RV 150 BlgNR XIV. GP, S. 8–9,zu § 3 (Stammfassung, soweit sie Gesetz geworden ist):

Abs. 1 entspricht im wesentlichen dem geltenden Recht (vgl. etwa § 3 Abs. 4 Arbeiterurlaubsgesetz, § 17 Abs. 8 Angestelltengesetz), doch wurde die für die Zusammenrechnung von Dienstzeiten relevante Frist von 60 Tagen auf drei Monate verlängert.

Unbeschadet der Zusammenrechnung von Dienstzeiten bleibt der (letzte) Eintrittstag maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn des Urlaubsjahres.

Abs. 2 enthält bedeutende Verbesserungen gegenüber den bisher geltenden Anrechnungsbestimmungen:

1. die Vordienstzeitenanrechnung für das Urlaubsausmaß erfolgt nunmehr ohne Wartezeit;

2. angerechnet werden alle Dienstzeiten unabhängig von der Art des Arbeitgebers und der Natur der Arbeitsleistung (Lehrling, Arbeiter, Angestellter, Heimarbeiter u. dgl.). Unter im Inland zugebrachten Dienstzeiten müssen bei einer sinnvollen Auslegung all jene verstanden werden, die in Gebieten zurückgelegt wurden, welche zu jenem Zeitpunkt als „Inland“ galten. Eine dem § 17 Abs. 5 AngG entsprechende Sonderbestimmung scheint daher entbehrlich. Als inländische Dienstzeiten werden auch solche angesehen werden können, wo die Arbeitsleistung z...

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