UrlG | Urlaubsgesetz
1. Aufl. 2018
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§ 2
Gesetzesmaterialien:
EB RV 150 BlgNR XIV. GP, S. 8, zu § 2 (soweit die Fassung Gesetz geworden und nicht bereits überholt ist):
„… Abs. 1 … Hingegen hat die Ersetzung des im Urlaubsrecht bisher üblichen Ausdruckes ‚Dienstjahr‘ durch ‚Arbeitsjahr‘ keine normative Bedeutung; es handelt sich vielmehr um eine Angleichung an die in neueren arbeitsrechtlichen Gesetzen übliche Terminologie.
Der Beginn des Arbeitsjahres ist grundsätzlich der Tag des tatsächlichen Eintritts. Dies auch dann, wenn für die Bemessung des Urlaubsausmaßes Vordienstzeiten im Sinne des § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 berücksichtigt werden. Der Tag des tatsächlichen Eintritts ist allerdings unabhängig davon, in welcher dienstrechtlichen Stellung (Lehrling, Arbeiter, Angestellter) der Arbeitnehmer die Zeit seit dem Eintritt zurückgelegt hat, sofern nur keine zeitliche Unterbrechung der Beschäftigung eingetreten ist. So ist etwa bei einem Wechsel vom Arbeiter- ins Angestelltenverhältnis maßgeblicher Beginn des Arbeitsjahres der Eintritt ins Arbeitsverhältnis als Arbeiter; auch die Wartezeit muß mit Übernahme in das Angestelltenverhältnis nicht neu zu laufen beginnen (vgl. Abs. 3).
Entsprechend der bisherigen Judikatur werden u...