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Geldwäscherei
ZWF 2016/45
, 106/15k; RIS-Justiz RS0130928
Die von § 165 Abs 1 und 2 StGB verlangte Vortat kann auch im Ausland begangen worden sein, muss aber jedenfalls – nach österreichischem Recht beurteilt – einer strafbaren Handlung aus dem in § 165 Abs 1 StGB normierten Vortatenkatalog subsumiert werden können und am Tatort strafbar sein.