UmgrStG | Umgründungssteuergesetz
12. Aufl. 2023
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§ 38b Spaltungsvertrag
Rechtsentwicklung
BGBl 1991/699 (UmgrStG; RV 266 AB 354 BlgNR 18. GP) (Stammfassung – Regelung zur Steuerspaltung); BGBl 1993/818 (StRefG 1993; RV 1237 AB 1301 BlgNR 18. GP) (Regelung zur Steuerspaltung); BGBl 1996/797 (AbgÄG 1996; RV 497 AB 552 BlgNR 20. GP) (grundlegende Novelle des Art VI); BGBl I 2007/24 (BudBG 2007; RV 43 AB 67 BlgNR 23. GP); BGBl I 2010/9 (AVOG 2010; RV 477 AB 499 BlgNR 24. GP) (Änderung des § 38b Abs 3).
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Inhalt des Spaltungsvertrages (Abs 1 und 2) | ||
A. | Inhalt | ||
B. | Schriftlichkeit | ||
C. | Änderungen | ||
III. | Beschlusserfordernis (Abs 1) | ||
A. | Anteilsinhaber der spaltenden Körperschaft | ||
B. | Verweis auf SpaltG | ||
C. | Zeitlicher Aspekt | ||
IV. | Anmeldungserfordernis (Abs 3) | ||
A. | Vorlage beim Finanzamt | ||
B. | Beginn der Monatsfrist | ||
C. | Keine Anwendungsvoraussetzung | ||
I. Allgemeines
1
§ 38b regelt den Inhalt des Spaltungsvertrages (Abs 1 und 2), dessen Beschlusserfordernis (Abs 1) sowie die Anmeldung des Spaltungsvertrages beim Finanzamt der spaltenden Körperschaft (Abs 3). Der Spaltungsvertrag ist zwingende Anwendungsvoraussetzung des Art VI (UmgrStR Rz 1826, wonach der Spaltungsvertrag die Rechtfertigung und den Beweis für eine steuerneutrale Maßnahme zu liefern hat; Hirschler in W/H/M VI § 38b Rz 1). Dadurch, dass der Spaltungsvertrag von den Gesellschaftern der spaltenden Körperschaft abgeschlossen wird und dieser von denen beschlossen werden muss, ist er eigentlich ein Gesellschafterbeschluss (Huber in W/H/M VI § 38b Rz 2).
II. Inhalt des Spaltungsvertrages (Abs 1 und 2)
A. Inhalt
2
Der Spaltungsvertrag muss gem § 38b Abs 1 und 2 folgenden Inhalt aufweisen:
3
Genaue Beschreibung der Art und Durchführung der geplanten Spaltung (Angabe des Spaltungstatbestandes nach § 38a Abs 2 und 3, Angabe des Ablaufs der Steuerspaltung [zB Einbringung und Auskehrung der Anteile, Beschreibung der Tauschvorgänge auf Anteilsinhaberebene, Zurechnungsklausel für nachträglich hervorkommende Vermögensdifferenzen – s dazu ausführlich Hirschler in H/M/H § 38b Rz 4 und 5 und Huber in W/H/M VI § 38b Rz 5]).
4
Angabe der wesentlichen Umstände, die der Bewertung des einzubringenden Vermögens und der auszutauschenden Anteile einschließlich allfälliger Ausgleichszahlungen zugrunde gelegt werden.
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Regelung, dass die zur Durchführung der Spaltung erforderlichen Tauschvorgänge innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt durchgeführt werden, ab dem sie gesellschaftsrechtlich zulässig sind. Die Monatsfrist für die Regelung des Anteilstausches muss im Spaltungsvertrag nicht bestimmt werden; sie beginnt jedenfalls mit der unternehmensrechtlichen Verfügungsberechtigung über die zu tauschenden Anteile zu laufen (UmgrStR Rz 1827). Die unternehmensrechtliche Verfügungsberechtigung tritt hinsichtlich neu ausgegebener Anteile mit Firmenbucheintragung, hinsichtlich bestehender Anteile mit Abschluss des Abtretungsvertrags (Notariatsakt) und hinsichtlich durch Liquidation erworbene Anteile mit Vermögensverteilung nach Ablauf der Sperrfristen ein (Huber in W/H/M VI § 38b Rz 8). Die Frist gilt nur für den Anteilstausch im Zuge einer nicht verhältniswahrenden Spaltung gem § 38e (Huber in W/H/M VI § 38b Rz 7).
Sollte die Monatsfrist überschritten werden, ist eine Anwendungsvoraussetzung von Art VI verletzt, was nur bei Vorliegen von besonderen Gründen (zB Rechtsrisiken, Rechtsstreitigkeiten) unschädlich ist (UmgrStR Rz 1827). Sollte die Bestimmung nicht im Spaltungsvertrag vorgesehen sein, so kann daraus nicht sofort die Nichtigkeit der Spaltung abgeleitet werden; sollte die Durchführung der Tauschvorgänge innerhalb der Monatsfrist erfolgt sein, ist Art VI trotzdem anwendbar (Hirschler in H/M/H § 38b Rz 4).
B. Schriftlichkeit
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Laut Art VI ist keine Schriftlichkeit gefordert. Aufgrund der Verpflichtung zur Vorlage des Spaltungsvertrages beim Finanzamt der spaltenden Körperschaft wird eine Urkunde zu errichten sein (UmgrStR Rz 1827; Hirschler in H/M/H § 38b Rz 1; Zöchling/Andreaus in W/Z/H/K6 § 38b Rz 1). Eine notarielle Beurkundung des Spaltungsvertrags ist nicht erforderlich (UmgrStR Rz 1827; Huber in W/H/M VI § 38b Rz 3).
C. Änderungen
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Auf wesentliche Wertänderungen nach dem Spaltungsstichtag ist entsprechend dem Schutzzweck des Spaltungsvertrages hinzuweisen (Huber in W/H/M VI § 38b Rz 6). Eine spätere Änderung des Spaltungsvertrages ist möglich, wobei die Anpassung des Abschlusses eines neuen Spaltungsvertrages bedarf (Hirschler in H/M/H § 38b Rz 4).
III. Beschlusserfordernis (Abs 1)
A. Anteilsinhaber der spaltenden Körperschaft
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Der Spaltungsvertrag bedarf gem § 38b Abs 1 eines Beschlusses der Anteilsinhaber nach Maßgabe der Mehrheitsbeschlüsse für Spaltungsbeschlüsse iSd SpaltG. Erforderlich ist ausschließlich der Beschluss der Anteilsinhaber der spaltenden Körperschaft, wofür bei der AG zumindest eine Mehrheit von 75 % des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals und bei der GmbH zumindest eine Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen erforderlich ist bzw im Falle einer nicht verhältniswahrenden Spaltung eine 90 %-Zustimmung des Nennkapitals (§ 8 SpaltG; UmgrStR Rz 1826). Vertraglich kann eine höhere Mehrheit oder Einstimmigkeit vorgesehen sein (UmgrStR Rz 1826; Huber in W/H/M VI § 38b Rz 3).
B. Verweis auf SpaltG
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Der Verweis auf das SpaltG ist lediglich für das Mehrheitserfordernis der Spaltungsbeschlüsse vorgesehen; ansonsten kommt das SpaltG nicht zur Anwendung (Huber in W/H/M VI § 38b Rz 3).
C. Zeitlicher Aspekt
12
Der Spaltungsvertrag muss vor Durchführung der ersten steuerspaltungsrechtlichen Maßnahme abgeschlossen sein (UmgrStR Rz 1826; Hirschler in H/M/H § 38b Rz 2).
IV. Anmeldungserfordernis (Abs 3)
A. Vorlage beim Finanzamt
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Der Spaltungsvertrag ist gem § 38b Abs 3 dem für die Erhebung der Körperschaftsteuer der spaltenden Körperschaft zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats vorzulegen.
B. Beginn der Monatsfrist
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Die Monatsfrist beginnt mit Zeitpunkt der Beschlussfassung zu laufen (Hirschler in H/M/H § 38b Rz 7).
C. Keine Anwendungsvoraussetzung
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Die rechtzeitige Anzeige ist keine Anwendungsvoraussetzung gem Art VI, kann jedoch iRd Beweiswürdigung von Bedeutung sein (da die Abgabenbehörde bei verspäteter Vorlage des Spaltungsvertrages Zweifel haben könnte, ob die Spaltung tatsächlich aufgrund des Spaltungsvertrages erfolgt ist – Hirschler in H/M/H § 38b Rz 8; UmgrStR Rz 1826; Huber in W/H/M VI § 38b Rz 10; Bartl, FJ 2004, 97).
Das Anmeldeerfordernis gem § 38b Abs 3 (keine Anwendungsvoraussetzung von Art VI) ist von der Anmeldung der Auflösung der Körperschaft gem § 38a Abs 2 und der generellen Anmeldung der Einbringung gem § 13 Abs 1 zu unterscheiden. Die beiden Letzteren sind Anwendungsvoraussetzungen. Bei einer Verletzung kommt Art VI (Auflösung der Körperschaft) bzw Art III (Einbringung) nicht zur Anwendung.