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ZWF 6, November 2016, Seite 260

Inländische Gerichtsbarkeit; Beitragstäter

ZWF 2016/42

§§ 12, 62 StGB

, 106/15k; RIS-Justiz RS0130929

Eine Inlandstat begeht auch, wer im Inland zu einer im Ausland verübten, mit Strafe bedrohten Handlung beiträgt. Damit allein sind die inländische Gerichtsbarkeit und die Anwendbarkeit der österreichischen Strafgesetze begründet. Auf dieser Grundlage ist der im Inland handelnde Beitragstäter auch dann für seine Tat verantwortlich, wenn die im Ausland begangene Tat des unmittelbaren Täters nach dem Recht des betreffenden Staates gar nicht strafbar ist. Es genügt, dass der unmittelbare Täter eine dem österreichischen Strafgesetz entsprechende Ausführungshandlung setzt.

Rubrik betreut von: Mario Schmieder / Norbert Wess
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