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ZWF 6, November 2016, Seite 251

Digital verarbeitete Beweismittel – Sicherstellung einer Kopie ohne Anordnung der Staatsanwaltschaft?

Anmerkungen zu OLG Wien 31. 8. 2015, 17 Bs 224/15p

Margarethe Flora

Das Oberlandesgericht Wien hatte über eine Beschwerde der Staatsanwaltschaft Wien zu entscheiden, ob die Sicherstellung von Bildmaterial aus einer Bankomat-Videoüberwachung einer Anordnung der Staatsanwaltschaft bedarf oder ob diese von der Kriminalpolizei nach § 110 Abs 3 Z 1 lit d StPO von sich aus vorgenommen werden kann. Diese Entscheidung, die nur auf den ersten Blick das Bankgeheimnis betrifft (siehe Anm Pkt 2.1.), könnte in der Praxis auch Auswirkungen auf die Sicherstellung anderer digital verarbeiteter Beweismittel haben (siehe Anm Pkt 2.3.).

1. Der Sachverhalt und die Entscheidung des OLG Wien

Mit E-Mail vom ersuchte die ermittelnde Polizeidienstelle die betroffene GmbH um „Sicherung des Videos , 14.44; Auszahlung Maestro; MC [X]; Bankomat [Y]. Der unbekannte Täter stand im Verdacht, mit einer von ihm entfremdeten Bankomatkarte 400 € behoben zu haben. Die GmbH verweigerte die Herausgabe der Lichtbilder, die den unbekannten Täter bei der Bargeldbehebung zeigen und führte begründend aus, dass das gesicherte Bildmaterial lediglich auf Grundlage einer entsprechenden Anordnung der Sicherstellung der Staatsanwaltschaft Wien gem § 110 Abs 2 StPO, nicht jedoch der Kriminalpolizei basierend auf §§ 110 Abs 3 Z 1 lit d, 111...

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