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ZWF 6, November 2016, Seite 247

Europäisches ne bis in idem nur bei eingehenden Ermittlungen?

Anmerkungen zu , Kossowski

Lukas Harta

In einem rezenten Judikat hatte sich der EuGH erneut mit dem Grundsatz ne bis in idem (Doppelbestrafungs- bzw Doppelverfolgungsverbot) im transnationalen Kontext nach Art 54 Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) zu befassen. Hierbei judizierte die Große Kammer, dass nur Entscheidungen, die nach eingehenden Ermittlungen ergangen sind, Sperrwirkung zukomme. Aus mehreren Gründen scheint hinsichtlich dieser Schlussfolgerung jedoch Skepsis angebracht.

1. Einleitung

Der Grundsatz ne bis in idem ist „überall selbstverständlich, aber selbstverständlich überall anders“, wie es der ehemalige BGH-Richter Wolfgang Schomburg formulierte. So besteht das Doppelbestrafungsverbot auch auf verschiedenen Ebenen: im nationalen Recht, im Konventionsrecht und im Europarecht. In der Rechtssache Kossowski beschäftigt sich der EuGH hierbei mit einem zentralen Aspekt des grenzüberschreitenden ne bis in idem nach Art 54 SDÜ: Welche Bedingungen muss eine Entscheidung erfüllen, damit ihr grenzüberschreitende Sperrwirkung zukommt?

In der Vergangenheit hatte der EuGH bereits judiziert, dass der Begriff „dieselbe Tat“ im Sinne eines prozessualen Tatbegriffs zu verstehen ist und es nicht auf die rechtliche Qual...

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