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Auslaufen der steuerlichen Sonderregelung für Aushilfskräfte
Mit Ende 2019 läuft die steuerliche Sonderregelung zur Steuerfreiheit für Aushilfskräfte (§ 3 Abs 1 Z 11 lit a iVm § 124b Z 310 EStG; siehe dazu die Praxis-News vom Februar 2018, ASoK 2018, 75 f) aus. Die entsprechende Beitragsbefreiung ist noch bis Ende 2020 aufrecht.