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ZWF 3, Mai 2017, Seite 131

Stundung nach verspäteter Entrichtung

ZWF Redaktion

§ 29 FinStrG; §§ 212, 217, 230 BAO

Beiser, Selbstanzeige und Stundung bei verspäteter Entrichtung, ÖStZ 2017, 124

Auch bei „selbst angezeigten Abgaben“ gem § 29 FinStrG ist der Tag der Entrichtung der Abgabe nach § 211 BAO zu bestimmen. Dementsprechend kommt auch die für Banküberweisungen geltende Respirofrist von drei Tagen gem § 211 Abs 2 BAO zur Anwendung.

Auch eine nachträglich für den Zeitraum zwischen Fälligkeit und Entrichtung beantragte und bewilligte Stundung kann die Strafbefreiung nach § 29 FinStrG „retten“. Stundungen werden in § 29 Abs 2 FinStrG auf höchstens zwei Jahre begrenzt. Verspätete Abgabenentrichtungen innerhalb dieser maximalen Stundungsfrist von zwei Jahren können nach Ansicht von Beiser durch nachträglich bewilligte Stundungen zur Aufrechterhaltung der Strafbefreiung „geheilt“ werden. Ein Verlust der Strafbefreiung wäre systematisch inkonsistent und sachlich nicht zu rechtfertigen. Die nach Fälligkeit beantragte Stundung kann allerdings nicht die Säumnis und Säumniszuschläge hemmen.

Anmerkung

Die hL verlangt allerdings eine Beantragung vor Ablauf der Entrichtungsfrist der von der Selbstanzeige betroffenen Abgaben. Siehe auch Schrottmeyer, Selbstanzeige nach § 29 FinStrG3 (2016) Rz 830.

Rainer Brandl / Roman Leitner

Rubrik betreut von: Rainer Brandl / Roman Leitner
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