UmgrStG | Umgründungssteuergesetz
9. Aufl. 2020
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§ 38c Spaltende Körperschaft
Rechtsentwicklung
BGBl 1991/699 (UmgrStG; RV 266 AB 354 BlgNR 18. GP) (Stammfassung - Regelung zur Steuerspaltung); BGBl 1993/818 (StRefG 1993; RV 1237 AB 1301 BlgNR 18. GP) (Regelung zur Steuerspaltung); BGBl 1996/797 (AbgÄG 1996; RV 497 AB 552 BlgNR 20. GP) (grundlegende Novelle des Art VI).
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
A. | Steuerneutralität | ||
B. | Rückwirkung | ||
C. | Schwesternabspaltung | ||
II. | Einbringung | ||
A. | Anwendung von Art III | ||
B. | Rechtsfolge | ||
III. | Anteilsauskehrung | ||
IV. | Liquidation | ||
A. | Steuerneutralität | ||
B. | Liquidationsbesteuerung während Liquidationsphase | ||
V. | Übernehmende Körperschaft |
I. Allgemeines
A. Steuerneutralität
1
§ 38c bestimmt die Steuerneutralität der Steuerspaltung für die spaltende Körperschaft. Die Steuerneutralität gilt für
die im ersten Schritt erforderliche Einbringung nach Art III bei der Steuerauf- und ‑abspaltung,
die Liquidation mit Auskehr der Kapitalanteile und liquiden Mittel bei der Steueraufspaltung sowie
die Anteilsauskehrung an die Anteilsinhaber bei der Steuerabspaltung mit Anteilsdurchschleusung.
Der Buchverlust oder ‑gewinn aufgrund der Gewährung von Anteilen bleibt bei der Gewinnermittlung außer Ansatz.
B. Rückwirkung
2
Eine steuerliche Rück...