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Ausgleichszulage steuerpflichtig
Art 1 Z 1 des StRefG 2020.
Im Rahmen des angeführten Gesetzes wurde (ebenfalls) auf Basis eines Abänderungsantrags im Budgetausschuss des Nationalrats festgelegt, dass Ausgleichs- oder Ergänzungszulagen, die aufgrund sozialversicherungs- und pensionsrechtlicher Vorschriften gewährt werden, ab 2020 steuerpflichtig sind. Steuerfrei ist demnach nur mehr jener Teil derartiger Zulagen, der ausschließlich aufgrund der Richtsatzerhöhungen für Kinder gewährt wird. Faktisch wird sich aufgrund der niedrigen Richtsatzhöhen nur in Ausnahmefällen eine Steuerbelastung ergeben.