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ZWF 3, Mai 2017, Seite 113

Verbandsverantwortlichkeit; Bereicherung

ZWF 2017/30

§ 3 Abs 1 Z 1 VbVG

; RIS-Justiz RS0131245

Eine Straftat wird jedenfalls dann zugunsten des Verbandes begangen, wenn dieser durch die Tat bereichert wurde, sich einen Aufwand erspart hat, sonst einen (selbst bloß mittelbaren) wirtschaftlichen Vorteil erlangt hat oder einer dieser Erfolge hätte eintreten sollen.

Rubrik betreut von: Mario Schmieder / Norbert Wess
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