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Steuerfreiheit für satzungsgemäße Mehrleistungen der aufgelösten Betriebskrankenkassen
Art 1 Z 1a des Steuerreformgesetzes (StRefG 2020), BGBl I 2019/103.
S. 477 Mit dem SV-OG wurde auch festgelegt, dass die Betriebskrankenkassen aufgelöst werden und mit Wirkung ab 2020 in der ÖGK aufgehen. Die Betriebsunternehmer der Betriebskrankenkassen können zum Zwecke der Aufrechterhaltung des bestehenden Leistungsniveaus aber eine Privatstiftung zur Förderung der Gesundheit ihrer Beschäftigten einrichten.
Im Rahmen des StRefG 2020 wurde nun auf Basis eines Abänderungsantrags durch den Budgetausschuss des Nationalrats festgelegt, dass satzungsgemäße Zuwendungen solcher Privatstiftungen an ihre Begünstigten, soweit sie nicht über jene Leistungen hinausgehen, die die jeweilige Betriebskrankenkasse nach ihrer Satzung am vorgesehen hat, steuerfrei sind, wenn sie dem jeweiligen Stand der medizinischen und technischen Wissenschaften entsprechen. Diese Steuerfreiheit gilt aber nicht für Rehabilitations- oder Krankengelder.