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ZWF 3, Mai 2022, Seite 105

Hauptverhandlungsprotokoll; technische Hilfsmittel; Bild- und Tonaufnahme

§§ 271, 271a StPO

Köpf/Birklbauer, Technische Unterstützung bei der Protokollführung in der Hauptverhandlung: Anwendungsbereich und Grenzen, JSt 2022, 128

Über die Hauptverhandlung ist ein Protokoll anzufertigen, das der sicheren Dokumentation des Verlaufs und Inhalts, also der Urteilsgrundlage, dient. Vermehrt kommt hierbei eine Ton- und Bildaufnahme zur unterstützenden Protokollführung zur Anwendung. Der vorliegende Beitrag erörtert, inwieweit hier die Aufnahme mithilfe technischer Hilfsmittel (§ 271 StPO) von jener mit technischen Einrichtungen (§ 271a StPO) zu unterscheiden ist und ob eine Ton- und Bildaufnahme die Protokollführung sowie das Hauptverhandlungsprotokoll ersetzen kann.

Rubrik betreut von: Mario Schmieder / Norbert Wess
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