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Beschuldigtenrechte; wirtschaftliche Betrachtungsweise; Nemo tenetur; Verfahrensgrundrechte
Art 6 EMRK; § 1, 2, 3, 10, 13, 14, 15, 17 VbVG; § 61, 110, 115, 135 StPO; § 8a, 40 VwGVG; § 63 ZPO
Schumann, Verfahrensgrundrechte für juristische Personen – die strafprozessuale Perspektive, JRP 2021, 379
Dem belangten Verband kommen die in einem Strafverfahren geltenden Verfahrensgrundrechte zu. Eine generelle Absenkung des Schutzstandards im Vergleich zum Individualbeschuldigten ist mit Blick auf die Einordnung dieser Rechte als Elemente prozeduraler Gerechtigkeit nicht zu vertreten. Allerdings ist die personale Wahrnehmung dieser Verfahrensgrundrechte gesetzlich nur rudimentär geregelt und bedarf der Auslegung.