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Bestätigung über die Sicherstellung; Betroffener
ZWF 2022/29
§§ 6 Abs 2, 48, 111 Abs 4 StPO
(= RIS-Justiz RS0133893)
§ 111 Abs 4 StPO normiert nur eine Verpflichtung zur Ausfolgung oder Zustellung der Bestätigung über eine erfolgte Sicherstellung an davon betroffene Personen. Eine Pflicht zur Ausfolgung der staatsanwaltschaftlichen Anordnung der Sicherstellung an Betroffene iSd § 48 Abs 1 Z 4 StPO ist in § 111 StPO nicht geregelt. Diese ist allerdings mit Blick auf das Informationsrecht einer von der Ausübung von Zwangsmaßnahmen betroffenen Person (§ 6 Abs 2 Satz 1 StPO) zu bejahen.