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Abgabenhinterziehung unter Verwendung falscher oder verfälschter Beweismittel
ZWF 2016/40
Das Tatbestandsmerkmal des § 39 Abs 1 lit a FinStrG „unter Verwendung“ manifestiert sich bereits in der Produktion von unrichtigen oder verfälschten Beweismitteln.
Der OGH setzt nicht nur seine Rechtsprechungslinie zum Begriff „unter Verwendung“ fort, sondern stellt dabei bereits auf die Ausstellung von Falsifikaten ab, ohne zu prüfen, ob die Bereitschaft bestand, diese auch über allfälliges Verlangen der Behörde vorzulegen (vgl dazu bereits ZWF 2016/12, 82 und die dort zitierte Kritik).
Rainer Brandl / Roman Leitner